| Veranstaltung: | BUNDjugend BJV 2026 |
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| Tagesordnungspunkt: | 4 Richtlinienändernde Anträge |
| Antragsteller*in: | Tagungsleitung |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 15.05.2026, 20:02 |
A9: RL-Revolte: Aktuelle Richtlinie (Stand 2025)
Antragstext
c) den pädagogischen Schwerpunkt „Schutz und verantwortungsvollen Umgang mit Natur und
Umwelt“ im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) im schulischen und
außerschulischen Bereich aktiv zu fördern sowie politische Bildung und entwicklungspolitische
Informations- und Bildungsarbeit zu leisten;
Mitglied der BUNDjugend ist, wer Mitglied des BUND-Bundesverbands oder eines Landesverbandes
des BUND ist und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer eine gewählte Funktion innehat,
kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in ein entsprechendes Amt gewählt werden und kann
dieses bis zum Ablauf der regulären Amtszeit ausüben.
Auf Antrag des Mitglieds ruht die Mitgliedschaft bis auf Widerruf.
4.3. Bundesjugendversammlung und Bundesvorstand sind beschlussfähig, wenn auf
ordnungsgemäße Ladung mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind
und an der Abstimmung teilnehmen. Der Bundesjugendrat ist beschlussfähig, wenn auf
ordnungsgemäße Ladung die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmenden mindestens die Hälfte der
Landesverbände mit existierender Landesjugendleitung (bzw. Landesvorstand) und einer dem
Bundesjugendrat mitgeteilten Vertretung entspricht. Eine ordnungsgemäße Ladung für die
Bundesjugendversammlung ist erfolgt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier
Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt worden
sind. Bundesvorstand und Bundesjugendrat legen für die ordnungsgemäße Ladung selbstständig fest,
wie lange vor einer Sitzung die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt
werden müssen.
Zudem ist die Bundesjugendversammlung das oberste Wahlgremium. Sie wählt
den Bundesvorstand für die Dauer von zwei Jahren;
die Vertretung für den Wissenschaftlichen Beirat und die Vertretung für den Verbandsrat des BUND
sowie jeweils deren Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren;
vier Delegierte für die Bundesdelegiertenversammlung des BUND sowie Ersatzdelegierte für die
Dauer von einem Jahr;
zwei Kassenprüfende für die Dauer von einem Jahr, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen
und jährlich für die Bundesjugendversammlung einen Bericht erstellen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt im ersten und
zweiten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaturen mit den meisten Stimmen. Im dritten Wahlgang genügt dann die relative
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.3. Die Delegierten werden von den Landesjugendorganisationen auf höchstens zwei Jahre gewählt.
Jede Landesjugendorganisation kann bis zu vier Delegierte wählen. Es können beliebig viele
Ersatzdelegierte gewählt werden. Falls diese Delegierten ausfallen, kann die jeweilige
Landesjugendleitung oder der jeweilige Landesvorstand weitere Ersatzdelegierte benennen.
Die Landesjugendorganisationen melden die Delegierten sowie die Ersatzdelegierten unmittelbar
nach der Wahl, aber spätestens sechs Wochen vor der Bundesjugendversammlung schriftlich an die
BUNDjugend-Geschäftsstelle. Ebenfalls melden die Landesjugendorganisationen in dieser Frist ihre
aktuelle Vertretung im Bundesjugendrat. Gibt es in einem Bundesland keine Landesjugendleitung
bzw. keinen Landesvorstand, können sich maximal vier Aktive eines Bundeslandes in Rücksprache mit
dem Bundesvorstand selbst benennen. Die Benennung wird unverzüglich der Bundesgeschäftsstelle
mitgeteilt. Kann ein stimmberechtigtes Mitglied des Bundesjugendrates nicht an der
Bundesjugendversammlung teilnehmen, so kann die jeweilige Landesjugendorganisation eine*n
Ersatzdelegierte*n bestimmen.
5.5. Bei der Bundesjugendversammlung antragsberechtigt sind Mitglieder der BUNDjugend sowie die
Organe der BUNDjugend und der Landesjugendorganisationen. Anträge zur Änderung der Richtlinien
sind sechs Wochen, alle übrigen Anträge drei Wochen vor der Bundesjugendversammlung an die
Bundesgeschäftsstelle der BUNDjugend zu richten. Delegierte können Initiativanträge stellen. Diese
sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand des Antrages nach Ablauf der Antragsfrist aktuell
geworden ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft die Tagungsleitung. Diese Entscheidung
kann durch eine Mehrheit von 2/3 der Delegierten aufgehoben werden. Initiativanträge zur
Änderung der Richtlinien sind nicht zulässig.
6.1. Der Bundesvorstand besteht aus acht gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Diese werden
von der Bundesjugendversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird, soweit nach Bewerber*innenlage möglich, zu mindestens 50% mit FLINTA*-
Personen (Frauen, Lesben, inter, nicht-binär, trans*, agender und genderqueer Personen) besetzt.
Die Quote bezieht sich auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten Bundesvorstandsmitglieder.
Blockwahl und Stimmenhäufung bei der Wahl des Bundesvorstandes sind nicht zulässig.
Die Bundesjugendversammlung wählt in der folgenden Reihenfolge: a) ein Mitglied im
Bundesvorstand ausdrücklich zur Vertretung der BUNDjugend im Bundesvorstand des BUND sowie
b) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich zur Stellvertretung im Bundesvorstand des BUND
sowie
c) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten
sowie
d) bis zu 5 weitere Mitglieder des Bundesvorstandes. Sofern noch kein Mitglied des
Bundesvorstandes unter 20 Jahren gewählt oder im Amt ist, werden Bewerber*innen unter 20
Jahren, die die erforderliche Mehrheit an Stimmen erhalten, bevorzugt ernannt. Die übrigen Plätze
werden entsprechend der oben genannten Regelung ernannt.
6.7. Der Bundesvorstand kann durch einfachen Beschluss des Bundesjugendrates auf Vorschlag von
mindestens drei Vierteln des Bundesvorstandes bis zu zwei weitere Mitglieder für besondere
Aufgaben kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben, außer in Personal- und Finanzfragen, bei
Anwesenheit Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen. Bei Personal- und Finanzfragen können sie jedoch beratend agieren. Die Kooption endet automatisch mit der auf die Kooption folgenden
Bundesjugendversammlung. Kooptierte Vorstände sind bei der Bundesjugendversammlung als
Mitglieder des Bundesvorstands ebenfalls delegiert.
6.9. Der Bundesvorstand kann sich unter Berücksichtigung des § 15 der Satzung des BUND e.V.
eine bedarfsgerechte Aufwandsentschädigung auszahlen. Der Bundesvorstand schafft auf der
Bundesjugendversammlung Transparenz über die insgesamte Höhe, die
Verteilungsmechanismen und die Art der Aufwandsentschädigung. Bei der Gestaltung des
Modells ist der Bundesjugendrat sowie durch den Bundesjugendrat legitimierte Aktive der
BUNDjugend soweit wie möglich einzubeziehen.
6.10. Kann die Bundesjugendversammlung den Haushaltsplan nicht vor dem entsprechenden
Haushaltsjahr genehmigen, kann der Bundesvorstand einen vorläufigen Haushaltsplan
beschließen. Bei der Erstellung soll der Bundesjugendrat möglichst weit eingebunden werden
und mitgestalten können. Der Haushaltsplan muss vom Bundesjugendrat, sofern dieser
handlungsfähig ist, und nachträglich auf der folgenden Bundesjugendversammlung genehmigt
werden.
7.1.1. Die Mitglieder des Bundesjugendrats wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr zwei
Sprecher*innen. Auch wenn sie keine Landesjugendorganisation mehr vertreten, können die
Sprecher*innen ihre Amtszeit fortführen. Eine einmalige Wiederwahl von Sprecher*innen, die keine
Landesjugendorganisation stimmberechtigt vertreten, ist zulässig.
7.1.2. Die Mitglieder des Bundesjugendrats werden von den jeweiligen Gremien der
Landesjugendorganisationen gewählt oder bestimmt. Wird ein Mitglied zur Sprecher*in gewählt,
kann die entsprechende Landesjugendorganisation eine neue Person zu ihrer Vertretung im
Bundesjugendrat wählen oder bestimmen.
7.4. Der Bundesjugendrat kann durch einen einstimmigen Beschluss ein Mitglied des
Bundesvorstandes bei erheblicher Missachtung der Verantwortung für den Verband aus dem
Vorstand entfernen. Die Abstimmung erfolgt geheim. Der betroffenen Person muss angemessen
die Möglichkeit zur Aussprache gegeben werden. Auf Grundlage des Beschlusses ruht die
Zugehörigkeit zum Bundesvorstand mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten
Bundesjugendversammlung. Der Beschluss muss durch die nächste Bundesjugendversammlung
bestätigt werden.
8.3. Die AK-Sprecher*innen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises gewählt. Es
können maximal zwei Sprecher*innen gewählt werden. Diese müssen Mitglieder nach Artikel (3)
sein. Die Wahlperiode beträgt höchstens zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Sprecher*innen
vertreten den AK in der Öffentlichkeit nach Absprache mit dem Bundesvorstand. Sie berichten den
Organen der BUNDjugend über ihre Tätigkeit.
Die BUNDjugend kann mit 3/4 der stimmberechtigten Delegierten einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Bundesjugendversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach
Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen dem BUND zu, der es für die
Jugendarbeit zu verwenden hat.
