| Veranstaltung: | BUNDjugend BJV 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4 Richtlinienändernde Anträge |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand und Bundesjugendrat (dort beschlossen am: 01.04.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 27.04.2026, 10:06 |
RL1 a) Formalia: Die Große Richtlinienrevolution - Formalia
Antragstext
Antrag: Die Große Richtlinienrevolution - Formalia
Antragstellende: Bundesvorstand und Bundesjugendrat
Die Richtlinie der BUNDjugend beschlossen auf der Bundesjugendversammlung der BUNDjugend am 17.11.1985. Zuletzt geändert auf der Bundesjugendversammlung der BUNDjugend am 18.05.2025 in Bielefeld.
§ 1 Name
Die BUNDjugend ist die Jugend im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND). Sie wird im Rahmen der Satzung des BUND eigenverantwortlich und selbständig tätig, insbesondere gemäß § 14 Satzung des BUND e.V.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
Absatz 1
Zweck der BUNDjugend ist Schutz und Pflege von Natur und Umwelt sowie die Förderung der Jugendarbeit.
Absatz 2
Junge Menschen sollen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft befähigt werden, insbesondere durch Förderung des verantwortlichen Handelns, des kritischen Denkens sowie des sozialen und solidarischen Miteinanders.
Absatz 3
Die BUNDjugend macht es sich zur Aufgabe
a) den Natur- und Umweltschutzgedanken öffentlich zu vertreten;
b) darauf hinzuarbeiten, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird;
c) den pädagogischen Schwerpunkt „Schutz und verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt“ im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) im schulischen und außerschulischen Bereich aktiv zu fördern sowie politische Bildung und entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit zu leisten;
d) bei Planungen, die für die Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind, mitzuwirken;
e) für einen konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze einzutreten;
f) sich gegen alle lebensbedrohenden Techniken zu wenden;
g) Schädigungen der Natur, des Naturhaushaltes und der Landschaft sowie naturlandschafts- und umweltfeindliche Planungen zu bekämpfen;
h) Gemeinschaftssinn und soziales Zusammenleben in der Jugendgruppe zu fördern;
i) Veröffentlichungen über Naturschutz und Landschaftspflege herauszugeben, sowie Vorträge, Führungen, Seminare und Ausstellungen insbesondere für die Jugend zu veranstalten;
j) ihre Mitglieder über Probleme und Aufgaben des Natur- und Umweltschutzes zu unterrichten und weitere Jugendliche für den Natur- und Umweltschutzgedanken zu gewinnen; die BUND-Landesjugendorganisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen und die gesamte Jugendarbeit auf Bundesebene zu koordinieren;
k) aktiven und gewaltfreien Widerstand gegen Umweltzerstörung zu leisten;
§3 Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglied der BUNDjugend ist, wer Mitglied des BUND-Bundesverbands oder eines Landesverbandes des BUND ist und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in ein Amt gewählt wird, kann das entsprechende Amt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit ausüben.
Absatz 2
Auf Antrag des Mitglieds ruht die Mitgliedschaft bis auf Widerruf.
§ 4 Organe und Struktur
Absatz 1
Organe der BUNDjugend sind
a) die Bundesjugendversammlung
b) der Bundesvorstand
c) der Bundesjugendrat
Absatz 2
Die Sitzungen der Organe sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einen Beschluss der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
Absatz 3
Bundesjugendversammlung und Bundesvorstand sind beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Ladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und an der Abstimmung teilnehmen. Der Bundesjugendrat ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Ladung die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmenden mindestens die Hälfte der Landesverbände mit existierender Landesjugendleitung (bzw. Landesvorstand) und einer dem Bundesjugendrat mitgeteilten Vertretung entspricht. Eine ordnungsgemäße Ladung für die Bundesjugendversammlung ist erfolgt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt worden sind. Bundesvorstand und Bundesjugendrat legen für die ordnungsgemäße Ladung selbstständig fest, wie lange vor einer Sitzung die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt werden müssen.
Absatz 4
Beschlüsse bedürfen, soweit in den Richtlinien keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Bundesjugendversammlung
Absatz 1
Die Bundesjugendversammlung ist das höchste Organ der BUNDjugend und soll jedes Jahr mindestens einmal zusammentreten. Sie
a) legt die Grundzüge der Arbeit der BUNDjugend fest;
b) beschließt die Änderungen der Richtlinien der BUNDjugend;
c) genehmigt den Haushaltsplan der BUNDjugend;
d) entlastet den Bundesvorstand.
Zudem ist die Bundesjugendversammlung das oberste Wahlgremium. Sie wählt
für die Dauer von zwei Jahren:
a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;
b) die Vertretung für den Wissenschaftlichen Beirat des BUND und deren Stellvertretung;
c) die Vertretung für den Verbandsrat des BUND und deren Stellvertretung;
für die Dauer von einem Jahr:
d) vier Delegierte für die Bundesdelegiertenversammlung des BUND sowie Ersatzdelegierte;
e) zwei Kassenprüfende, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen und jährlich für die Bundesjugendversammlung einen Bericht erstellen.
Wiederwahlen sind zulässig.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt im ersten und zweiten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaturen mit den meisten Stimmen. Im dritten Wahlgang genügt dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Absatz 2
Stimmberechtigt in der Bundesjugendversammlung sind
a) die Mitglieder des Bundesvorstandes,
b) die Delegierten jeder Landesjugendorganisation,
c) die stimmberechtigten Mitglieder sowie die Sprecher*innen des Bundesjugendrats,
d) die Vertreter*innen der BUNDjugend im Wissenschaftlichen Beirat und im Verbandsrat des BUND
sowie deren Stellvertreter*innen,
e) die Arbeitskreis-Sprecher*innen oder max. zwei andere Vertreter*innen pro Arbeitskreis
Alle unter § 5 Abs. 2 a) bis e) Genannten müssen Mitglieder nach § 3 sein.
Jede Person hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Absatz 3
Die Delegierten werden von den Landesjugendorganisationen auf höchstens zwei Jahre gewählt.
Jede Landesjugendorganisation kann bis zu vier Delegierte wählen. Es können beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt werden. Falls diese Delegierten ausfallen, kann die jeweilige Landesjugendleitung oder der jeweilige Landesvorstand weitere Ersatzdelegierte benennen.
Die Landesjugendorganisationen melden die Delegierten sowie die Ersatzdelegierten unmittelbar nach der Wahl, aber spätestens sechs Wochen vor der Bundesjugendversammlung schriftlich an die BUNDjugend-Geschäftsstelle. Ebenfalls melden die Landesjugendorganisationen in dieser Frist ihre aktuelle Vertretung im Bundesjugendrat. Gibt es in einem Bundesland keine Landesjugendleitung bzw. keinen Landesvorstand, können sich maximal vier Aktive eines Bundeslandes in Rücksprache mit dem Bundesvorstand selbst benennen. Die Benennung wird unverzüglich der Bundesgeschäftsstelle mitgeteilt. Kann ein stimmberechtigtes Mitglied des Bundesjugendrates nicht an der Bundesjugendversammlung teilnehmen, so kann die jeweilige Landesjugendorganisation eine*n Ersatzdelegierte*n bestimmen.
Absatz 4
Die außerordentliche Bundesjugendversammlung ist einzuberufen, wenn dies vier Mitglieder des Bundesvorstandes oder drei Landesjugendorganisationen schriftlich beantragen.
Absatz 5
Bei der Bundesjugendversammlung antragsberechtigt sind Mitglieder der BUNDjugend sowie die Organe der BUNDjugend und der Landesjugendorganisationen. Anträge zur Änderung der Richtlinien sind sechs Wochen, alle übrigen Anträge drei Wochen vor der Bundesjugendversammlung an die Bundesgeschäftsstelle der BUNDjugend zu richten. Delegierte können Initiativanträge stellen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand des Antrages nach Ablauf der Antragsfrist aktuell geworden ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft die Tagungsleitung. Diese Entscheidung kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten aufgehoben werden. Initiativanträge zur Änderung der Richtlinien sind nicht zulässig.
§ 6 Bundesvorstand
Absatz 1
Der Bundesvorstand besteht aus acht gleichberechtigten Bundesvorstandsmitgliedern. Diese werden von der Bundesjugendversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Kandidierende müssen Mitglieder gemäß § 3 sein und Wiederwahlen sind zulässig.
Der Vorstand wird, soweit nach Bewerber*innenlage möglich, mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-
Personen (Frauen, Lesben, inter, nicht-binär, trans*, agender und genderqueer Personen) besetzt.
Die Quote bezieht sich auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten Bundesvorstandsmitglieder.
Blockwahl und Stimmenhäufung bei der Wahl des Bundesvorstandes sind nicht zulässig.
Die Bundesjugendversammlung wählt in der folgenden Reihenfolge:
a) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich zur Vertretung der BUNDjugend im Bundesvorstand des BUND;
b) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich zur Stellvertretung im Bundesvorstand des BUND;
c) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten;
d) bis zu 5 weitere Mitglieder des Bundesvorstandes. Sofern noch kein Mitglied des Bundesvorstandes unter 20 Jahren gewählt oder im Amt ist, werden Bewerber*innen unter 20 Jahren, die die erforderliche Mehrheit an Stimmen erhalten, bevorzugt ernannt. Die übrigen Plätze werden entsprechend der oben genannten Regelung ernannt.
Absatz 2
Nach Neuwahlen bleibt der Bundesvorstand in seiner alten Zusammensetzung geschäftsführend bis zur konstituierenden Sitzung des neu zusammengesetzten Bundesvorstandes im Amt.
Absatz 3
Der Bundesvorstand handelt im Sinne der Satzung des BUND und der Richtlinien der BUNDjugend.Aufgabenverteilung und gegenseitige Vertretung regelt der Bundesvorstand intern.
Absatz 4
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Bundesvorstand Beauftragte benennen.
Absatz 5
Gemäß § 7 Abs. 7 kooptierte Bundesvorstandsmitglieder haben, außer in Personal- und Finanzfragen, bei Anwesenheit Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen. Bei Personal- und Finanzfragen können sie jedoch beratend agieren. Die Kooption endet automatisch mit der auf die Kooption folgenden Bundesjugendversammlung. Kooptierte Vorstände sind bei der Bundesjugendversammlung als Mitglieder des Bundesvorstands ebenfalls delegiert.
Absatz 6
Der Bundesvorstand bestimmt neben der Vertretung der BUNDjugend im BUND-Bundesvorstand – und den von der Bundesjugendversammlung gewählten Delegierten (siehe § 5 Abs. 1) – drei weitere Mitglieder aus seinen Reihen als Delegierte auf der BUND-Bundesdelegiertenversammlung.
Absatz 7
Der Bundesvorstand kann sich unter Berücksichtigung des § 15 der Satzung des BUND e.V. eine bedarfsgerechte Aufwandsentschädigung auszahlen. Der Bundesvorstand schafft auf der Bundesjugendversammlung Transparenz über die insgesamte Höhe, die Verteilungsmechanismen und die Art der Aufwandsentschädigung. Bei der Gestaltung des Modells ist der Bundesjugendrat sowie durch den Bundesjugendrat legitimierte Aktive der BUNDjugend soweit wie möglich einzubeziehen.
Absatz 8
Kann die Bundesjugendversammlung den Haushaltsplan nicht vor dem entsprechenden Haushaltsjahr genehmigen, kann der Bundesvorstand einen vorläufigen Haushaltsplan beschließen. Bei der Erstellung soll der Bundesjugendrat möglichst weit eingebunden werden und mitgestalten können. Der Haushaltsplan muss vom Bundesjugendrat, sofern dieser handlungsfähig ist, und nachträglich auf der folgenden Bundesjugendversammlung genehmigt werden.
Absatz 9
Die Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern ist mit zwei Dritteln der Stimmen der Bundesjugendversammlung möglich oder durch den Bundesjugendrat gemäß § 7 Abs 8.
Absatz 10
Zu weitreichenden Beschlüssen, die mehrere Landesjugendorganisationen oder den Gesamtverband betreffen, muss der Bundesjugendrat dazu bei Telefonkonferenzen oder Bundesjugendratstreffen durch den Bundesvorstand informiert werden.
§ 7 Der Bundesjugendrat
Absatz 1
Dem Bundesjugendrat gehören an:
stimmberechtigt:
a) jeweils ein Mitglied aus den Landesjugendorganisationen, im Verhinderungsfall eine zuvor bestimmte Stellvertretung,
b) die zwei Sprecher*innen des Bundesjugendrates, sofern diese nicht das Amt der Vertretung einer Landesjugendorganisation innehaben.
beratend:
a) die Vertretung der BUNDjugend im Verbandsrat des BUND,
b) die Vertretung der BUNDjugend im Wissenschaftlichen Beirat des BUND,
c) ein Mitglied des Bundesvorstands, im Verhinderungsfall eine zuvor bestimmte Stellvertretung
Absatz 2
Die Mitglieder des Bundesjugendrats wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr zwei Sprecher*innen. Auch wenn sie keine Landesjugendorganisation mehr vertreten, können die Sprecher*innen ihre Amtszeit fortführen. Eine einmalige Wiederwahl von Sprecher*innen, die keine Landesjugendorganisation stimmberechtigt vertreten, ist zulässig.
Absatz 3
Die Mitglieder des Bundesjugendrats werden von den jeweiligen Gremien der Landesjugendorganisationen gewählt oder bestimmt. Wird ein Mitglied zur Sprecher*in gewählt, kann die entsprechende Landesjugendorganisation eine neue Person zu ihrer Vertretung im Bundesjugendrat wählen oder bestimmen.
Absatz 4
Darüber hinaus wählen oder bestimmen die Landesjugendorganisationen jeweils ein stellvertretendes Mitglied.
Absatz 5
Die Aufgaben des Bundesjugendrates sind:
a) die Kommunikation zwischen Bundesverband und den Landesjugendorganisationen sicher zu stellen sowie Vernetzung und gegenseitige Unterstützung zwischen den Landesverbänden zu erleichtern.
b) die Vernetzung der BUNDjugend mit Gremien des BUND zu stärken.
c) als beratendes Gremium für den Bundesvorstand zu fungieren. Zu weitreichenden Beschlüssen, die mehrere Landesjugendorganisationen oder den Gesamtverband betreffen, muss der
Bundesjugendrat dazu bei Telefonkonferenzen oder Bundesjugendratstreffen durch den Bundesvorstand informiert werden.
Absatz 6
Der Bundesjugendrat regelt seine Arbeitsweise über eine Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.
Absatz 7
Der Bundesjugendrat kann durch einfachen Beschluss auf Vorschlag von mindestens drei Vierteln des Bundesvorstandes bis zu zwei weitere Mitglieder für besondere Aufgaben in den Bundesvorstand kooptieren.
Absatz 8
Der Bundesjugendrat kann durch einen einstimmigen Beschluss ein Mitglied des
Bundesvorstandes bei erheblicher Missachtung der Verantwortung für den Verband aus dem Vorstand entfernen. Die Abstimmung erfolgt geheim. Der betroffenen Person muss angemessen die Möglichkeit zur Aussprache gegeben werden. Auf Grundlage des Beschlusses ruht die Zugehörigkeit zum Bundesvorstand mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten
Bundesjugendversammlung. Der Beschluss muss durch die nächste Bundesjugendversammlung bestätigt werden.
§ 8 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen dienen zur Lösung bestimmter Probleme oder zur Bearbeitung bestimmter Fachthemen, arbeiten diese für die Öffentlichkeit aus und bereiten Beschlüsse der Organe vor. Die folgenden Arten sind möglich und unterscheiden sich wie folgt:
a) Arbeitskreise dienen der stetigen Beschäftigung mit zentralen Themen und Fragestellungen;
b) Sonderarbeitsgruppen dienen der Bearbeitung einer bestimmten Aufgabe für einen Zeitraum von unter zwei Jahren. Falls die Vorbereitung eines Antrags für die Bundesjugendversammlung Teil des Auftrages ist, steht zwei Vertreter*innen der jeweiligen Sonderarbeitsgruppe dort die Anwesenheit ohne Stimmrecht zu.
Den Arbeitskreisen ist in der Haushaltsplanung ein gewisses Budget auszuweisen. Über finanzielle Mittel für Bundesarbeitsgruppen anderer Art ist im Einzelfall zu entscheiden.
Absatz 1
Arbeitsgruppen können von der Bundesjugendversammlung oder in einvernehmlichen Beschluss des Bundesvorstandes und des Bundesjugendrates eingesetzt werden.
Mitglied in einer Arbeitsgruppe werden können alle Mitglieder gemäß § 3, darüber hinaus sind auch Externe zulässig.
Absatz 2
Die AK-Sprecher*innen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises gewählt. Es können maximal zwei Sprecher*innen gewählt werden. Diese müssen Mitglieder nach § 3 sein, über Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. Die Wahlperiode beträgt höchstens zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Sprecher*innen vertreten die Arbeitsgruppe in der Öffentlichkeit nach Absprache mit dem Bundesvorstand. Sie berichten den Organen der BUNDjugend über ihre Tätigkeit.
§ 9 Hauptamtliche Mitarbeitende
Absatz 1
Die Anstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden beim BUNDjugend-Bundesverband bzw. von hauptamtlichen Beauftragten für die Jugendarbeit beim BUND-Bundesverband bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
Absatz 2
Hauptamtliche Tätigkeit bei der BUNDjugend und Mitgliedschaft im Bundesvorstand sowie die Ausübung sonstiger gewählter Ämter auf Bundesebene schließen sich aus.
§ 10 Richtlinienänderungen
Änderungen der Richtlinien der BUNDjugend sind nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen möglich.
§ 11 Auflösung
Die BUNDjugend kann mit drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Bundesjugendversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen dem BUND zu, der es für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
Änderungsanträge
- Ä1 (Marvin Best (Bundesvorstand), Eingereicht)
