Änderungen von RL2 zu RL2
| Ursprüngliche Version: | RL2 (Version 3) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 16.05.2026, 17:51 |
| Neue Version: | RL2 (Version 4) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 16.05.2026, 17:51 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 9 bis 25:
Delegierte können Initiativanträge stellen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand des
Antrages nach Ablauf der Antragsfrist aktuell geworden ist. [gestrichen: Die Entscheidung über die Zulssigkeit trifft die Tagungsleitung. Diese Entscheidung kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten aufgehoben werden] Initiativanträge zur Änderung der
Richtlinien sind nicht zulässig.
Absatz 6
Alle Anträge werden durch eine Antragskommission formell geprüft.
Die Antragskommission besteht nach Möglichkeit aus jeweils einem entsendeten Mitglied aus dem
Bundesjugendrat und dem Bundesvorstand sowie der Tagesleitung und den Vertretungen im
Wissenschaftlichen Beirat und Verbandsrat. Sie ist von der Geschäftsstelle über die Einhaltung der Antragsfrist zu
informieren. Sofern nicht genauer erläutert, erfolgen Entscheidungen in der Antragskommission
durch eine 2/3-Mehrheit. Die Bundesgeschäftsführung kann beratend hinzugezogen werden, hat
aber kein Stimmrecht.
Die Antragskommission entscheidet über die Zulässigkeit der Initiativanträge. Die Zurückweisung
von Initiativanträgen muss einstimmig entschieden werden.
Die Antragskommission unterbreitet der Bundesjugendversammlung einen Behandlungsvorschlag.
Dieser umfasst die Zulassung und formelle Ablehnung aller übrigen Anträge und legt die
Reihenfolge der allgemeinen Antragsbesprechung fest. Der Vorschlag ist von der
Bundesjugendversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Absatz 6
Die Antragskommission überprüft die Einhaltung der Antragsfrist. Sie unterbreitet der Bundesjugendversammlung einen Behandlungsvorschlag und schlägt die Reihenfolge der Behandlung vor.
Die Antragskommission besteht aus jeweils einem entsendeten Mitglied aus dem
Bundesjugendrat und dem Bundesvorstand, der Tagesleitung und der Vertretung im
Wissenschaftlichen Beirat, die Vertretung im Verbandsrat sowie der Bundesgeschäftsführung in beratender Funktion. Eine Vertretung ist möglich.
Die Antragskommission entscheidet endgültig über die Zulässigkeit der Initiativanträge. Die Zurückweisung
von Initiativanträgen muss einstimmig entschieden werden.
Auf Antrag von 5 Delegierten entscheidet die Bundesjugendversammlung über die Zulässigkeit von Anträgen und Initiativanträgen.
