| Veranstaltung: | BUNDjugend BJV 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4 Richtlinienändernde Anträge |
| Antragsteller*in: | Tagungsleitung |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 15.05.2026, 20:02 |
RL_0: RL-Revolte: Aktuelle Richtlinie (Stand 2025)
Antragstext
Die Richtlinie der BUNDjugend
Beschlossen auf der Bundesjugendversammlung der BUNDjugend am 17.11.1985. Zuletzt geändert
auf der Bundesjugendversammlung der BUNDjugend am 18.05.2025 in Bielefeld.
1. Name
Die BUNDjugend ist die Jugend im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND). Sie
wird im Rahmen der Satzung des BUND eigenverantwortlich und selbständig tätig.
2. AufgabenundZiele
2.1. Zweck der BUNDjugend ist Schutz und Pflege von Natur und Umwelt sowie die Förderung der
Jugendarbeit.
2.2. Die BUNDjugend macht es sich zur Aufgabe
a) den Natur- und Umweltschutzgedanken öffentlich zu vertreten;
b) darauf hinzuarbeiten, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines
Bildungsziel anerkannt wird;
c) den pädagogischen Schwerpunkt „Schutz und verantwortungsvollen Umgang mit Natur und
Umwelt“ im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) im schulischen und
außerschulischen Bereich aktiv zu fördern sowie politische Bildung und entwicklungspolitische
Informations- und Bildungsarbeit zu leisten;
d) bei Planungen, die für die Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind,
mitzuwirken;
e) für einen konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze einzutreten;
f) sich gegen alle lebensbedrohenden Techniken zu wenden;
g) Schädigungen der Natur, des Naturhaushaltes und der Landschaft sowie naturlandschafts- und
umweltfeindliche Planungen zu bekämpfen;
h) Gemeinschaftssinn und soziales Zusammenleben in der Jugendgruppe zu fördern;
i) Veröffentlichungen über Naturschutz und Landschaftspflege herauszugeben, sowie Vorträge,
Führungen, Seminare und Ausstellungen insbesondere für die Jugend zu veranstalten;
j) ihre Mitglieder über Probleme und Aufgaben des Natur- und Umweltschutzes zu unterrichten und
weitere Jugendliche für den Natur- und Umweltschutzgedanken zu gewinnen; die BUND-
Landesjugendorganisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen und die gesamte Jugendarbeit auf
Bundesebene zu koordinieren.
k) aktiven und gewaltfreien Widerstand gegen Umweltzerstörung zu leisten.
2.3. Damit sollen junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen
Gesellschaft befähigt werden, insbesondere durch Förderung des verantwortlichen Handelns, des
kritischen Denkens sowie des sozialen und solidarischen Verhaltens.
3. Mitgliedschaft
Mitglied der BUNDjugend ist, wer Mitglied des BUND-Bundesverbands oder eines Landesverbandes
des BUND ist und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer eine gewählte Funktion innehat,
kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in ein entsprechendes Amt gewählt werden und kann
dieses bis zum Ablauf der regulären Amtszeit ausüben.
Auf Antrag des Mitglieds ruht die Mitgliedschaft bis auf Widerruf.
4. Organe
4.1. Organe der BUNDjugend sind
a) die Bundesjugendversammlung
b) der Bundesvorstand
c) der Bundesjugendrat
4.2. Die Sitzungen der Organe sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einen Beschluss der
Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
4.3. Bundesjugendversammlung und Bundesvorstand sind beschlussfähig, wenn auf
ordnungsgemäße Ladung mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind
und an der Abstimmung teilnehmen. Der Bundesjugendrat ist beschlussfähig, wenn auf
ordnungsgemäße Ladung die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmenden mindestens die Hälfte der
Landesverbände mit existierender Landesjugendleitung (bzw. Landesvorstand) und einer dem
Bundesjugendrat mitgeteilten Vertretung entspricht. Eine ordnungsgemäße Ladung für die
Bundesjugendversammlung ist erfolgt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier
Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt worden
sind. Bundesvorstand und Bundesjugendrat legen für die ordnungsgemäße Ladung selbstständig fest,
wie lange vor einer Sitzung die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt
werden müssen.
4.4. Beschlüsse bedürfen, soweit in den Richtlinien keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind,
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Bundesjugendversammlung
5.1. Die Bundesjugendversammlung ist das höchste Organ der BUNDjugend und soll jedes Jahr
mindestens einmal zusammentreten. Sie
- legt die Grundzüge der Arbeit der BUNDjugend fest;
- beschließt die Änderungen der Richtlinien der BUNDjugend;
- genehmigt den Haushaltsplan der BUNDjugend;
- entlastet den Bundesvorstand.
Zudem ist die Bundesjugendversammlung das oberste Wahlgremium. Sie wählt
den Bundesvorstand für die Dauer von zwei Jahren;
die Vertretung für den Wissenschaftlichen Beirat und die Vertretung für den Verbandsrat des BUND
sowie jeweils deren Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren;
vier Delegierte für die Bundesdelegiertenversammlung des BUND sowie Ersatzdelegierte für die
Dauer von einem Jahr;
zwei Kassenprüfende für die Dauer von einem Jahr, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen
und jährlich für die Bundesjugendversammlung einen Bericht erstellen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt im ersten und
zweiten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaturen mit den meisten Stimmen. Im dritten Wahlgang genügt dann die relative
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.2. Stimmberechtigt in der Bundesjugendversammlung sind
a) die Mitglieder des Bundesvorstandes,
b) die Delegierten jeder Landesjugendorganisation,
c) die stimmberechtigten Mitglieder sowie die Sprecher*innen des Bundesjugendrats,
d) die Vertreter*innen der BUNDjugend im Wissenschaftlichen Beirat und im Verbandsrat des BUND
sowie deren Stellvertreter*innen,
e) die AK-Sprecher*innen oder max. zwei andere Vertreter*innen pro Arbeitskreis
Alle unter 5.2.a) bis e) Genannten müssen Mitglieder nach Artikel 3 sein.
Jede Person hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
5.3. Die Delegierten werden von den Landesjugendorganisationen auf höchstens zwei Jahre gewählt.
Jede Landesjugendorganisation kann bis zu vier Delegierte wählen. Es können beliebig viele
Ersatzdelegierte gewählt werden. Falls diese Delegierten ausfallen, kann die jeweilige
Landesjugendleitung oder der jeweilige Landesvorstand weitere Ersatzdelegierte benennen.
Die Landesjugendorganisationen melden die Delegierten sowie die Ersatzdelegierten unmittelbar
nach der Wahl, aber spätestens sechs Wochen vor der Bundesjugendversammlung schriftlich an die
BUNDjugend-Geschäftsstelle. Ebenfalls melden die Landesjugendorganisationen in dieser Frist ihre
aktuelle Vertretung im Bundesjugendrat. Gibt es in einem Bundesland keine Landesjugendleitung
bzw. keinen Landesvorstand, können sich maximal vier Aktive eines Bundeslandes in Rücksprache mit
dem Bundesvorstand selbst benennen. Die Benennung wird unverzüglich der Bundesgeschäftsstelle
mitgeteilt. Kann ein stimmberechtigtes Mitglied des Bundesjugendrates nicht an der
Bundesjugendversammlung teilnehmen, so kann die jeweilige Landesjugendorganisation eine*n
Ersatzdelegierte*n bestimmen.
5.4. Die außerordentliche Bundesjugendversammlung ist einzuberufen, wenn dies vier Mitglieder des
Bundesvorstandes oder drei Landesjugendorganisationen schriftlich beantragen.
5.5. Bei der Bundesjugendversammlung antragsberechtigt sind Mitglieder der BUNDjugend sowie die
Organe der BUNDjugend und der Landesjugendorganisationen. Anträge zur Änderung der Richtlinien
sind sechs Wochen, alle übrigen Anträge drei Wochen vor der Bundesjugendversammlung an die
Bundesgeschäftsstelle der BUNDjugend zu richten. Delegierte können Initiativanträge stellen. Diese
sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand des Antrages nach Ablauf der Antragsfrist aktuell
geworden ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft die Tagungsleitung. Diese Entscheidung
kann durch eine Mehrheit von 2/3 der Delegierten aufgehoben werden. Initiativanträge zur
Änderung der Richtlinien sind nicht zulässig.
6. Bundesvorstand
6.1. Der Bundesvorstand besteht aus acht gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Diese werden
von der Bundesjugendversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird, soweit nach Bewerber*innenlage möglich, zu mindestens 50% mit FLINTA*-
Personen (Frauen, Lesben, inter, nicht-binär, trans*, agender und genderqueer Personen) besetzt.
Die Quote bezieht sich auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten Bundesvorstandsmitglieder.
Blockwahl und Stimmenhäufung bei der Wahl des Bundesvorstandes sind nicht zulässig.
Die Bundesjugendversammlung wählt in der folgenden Reihenfolge: a) ein Mitglied im
Bundesvorstand ausdrücklich zur Vertretung der BUNDjugend im Bundesvorstand des BUND sowie
b) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich zur Stellvertretung im Bundesvorstand des BUND
sowie
c) ein Mitglied im Bundesvorstand ausdrücklich für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten
sowie
d) bis zu 5 weitere Mitglieder des Bundesvorstandes. Sofern noch kein Mitglied des
Bundesvorstandes unter 20 Jahren gewählt oder im Amt ist, werden Bewerber*innen unter 20
Jahren, die die erforderliche Mehrheit an Stimmen erhalten, bevorzugt ernannt. Die übrigen Plätze
werden entsprechend der oben genannten Regelung ernannt.
6.2. Die Abwahl von Bundesvorstandmitgliedern ist mit 2/3 der Stimmen der
Bundesjugendversammlung möglich.
6.3. Nach Neuwahlen bleibt der Bundesvorstand in seiner alten Zusammensetzung geschäftsführend
bis zur konstituierenden Sitzung des neu zusammengesetzten Bundesvorstandes im Amt.
6.4. Der Bundesvorstand handelt im Sinne der Satzung des BUND und der Richtlinien der
BUNDjugend.
6.5. Aufgabenverteilung und gegenseitige Vertretung regelt der Bundesvorstand intern.
6.6. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Bundesvorstand Beauftragte benennen.
6.7. Der Bundesvorstand kann durch einfachen Beschluss des Bundesjugendrates auf Vorschlag von
mindestens drei Vierteln des Bundesvorstandes bis zu zwei weitere Mitglieder für besondere
Aufgaben kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben, außer in Personal- und Finanzfragen, bei
Anwesenheit Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen. Bei Personal- und Finanzfragen können sie jedoch beratend agieren. Die Kooption endet automatisch mit der auf die Kooption folgenden
Bundesjugendversammlung. Kooptierte Vorstände sind bei der Bundesjugendversammlung als
Mitglieder des Bundesvorstands ebenfalls delegiert.
6.8. Der Bundesvorstand bestimmt neben der BUND-Vertretung – und den von der
Bundesjugendversammlung gewählten Delegierten (siehe 5.1) – drei weitere Mitglieder aus seinen
Reihen als Delegierte auf der BUND-Bundesdelegiertenversammlung.
6.9. Der Bundesvorstand kann sich unter Berücksichtigung des § 15 der Satzung des BUND e.V.
eine bedarfsgerechte Aufwandsentschädigung auszahlen. Der Bundesvorstand schafft auf der
Bundesjugendversammlung Transparenz über die insgesamte Höhe, die
Verteilungsmechanismen und die Art der Aufwandsentschädigung. Bei der Gestaltung des
Modells ist der Bundesjugendrat sowie durch den Bundesjugendrat legitimierte Aktive der
BUNDjugend soweit wie möglich einzubeziehen.
6.10. Kann die Bundesjugendversammlung den Haushaltsplan nicht vor dem entsprechenden
Haushaltsjahr genehmigen, kann der Bundesvorstand einen vorläufigen Haushaltsplan
beschließen. Bei der Erstellung soll der Bundesjugendrat möglichst weit eingebunden werden
und mitgestalten können. Der Haushaltsplan muss vom Bundesjugendrat, sofern dieser
handlungsfähig ist, und nachträglich auf der folgenden Bundesjugendversammlung genehmigt
werden.
7. DerBundesjugendrat
7.1. Dem Bundesjugendrat gehören an: stimmberechtigt:
a) jeweils ein Mitglied aus den Landesjugendorganisationen, im Verhinderungsfall eine zuvor
bestimmte Stellvertretung,
b) die zwei Sprecher*innen des Bundesjugendrates, sofern diese nicht das Amt der Vertretung einer
Landesjugendorganisation innehaben.
beratend:
a) die Vertretung der BUNDjugend im Verbandsrat des BUND,
b) die Vertretung der BUNDjugend im Wissenschaftlichen Beirat des BUND,
c) ein Mitglied des Bundesvorstands, im Verhinderungsfall eine zuvor bestimmte Stellvertretung
7.1.1. Die Mitglieder des Bundesjugendrats wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr zwei
Sprecher*innen. Auch wenn sie keine Landesjugendorganisation mehr vertreten, können die
Sprecher*innen ihre Amtszeit fortführen. Eine einmalige Wiederwahl von Sprecher*innen, die keine
Landesjugendorganisation stimmberechtigt vertreten, ist zulässig.
7.1.2. Die Mitglieder des Bundesjugendrats werden von den jeweiligen Gremien der
Landesjugendorganisationen gewählt oder bestimmt. Wird ein Mitglied zur Sprecher*in gewählt,
kann die entsprechende Landesjugendorganisation eine neue Person zu ihrer Vertretung im
Bundesjugendrat wählen oder bestimmen.
7.1.3. Darüber hinaus wählen oder bestimmen die Landesjugendorganisationen jeweils ein
stellvertretendes Mitglied.
7.2. Die Aufgaben des Bundesjugendrates sind:
a) die Kommunikation zwischen Bundesverband und den Landesjugendorganisationen sicher zu
stellen sowie Vernetzung und gegenseitige Unterstützung zwischen den Landesverbänden zu
erleichtern.
b) die Vernetzung der BUNDjugend mit Gremien des BUND zu stärken.
c) als beratendes Gremium für den Bundesvorstand zu fungieren. Zu weitreichenden Beschlüssen, die
mehrere Landesjugendorganisationen oder den Gesamtverband betreffen, muss der
Bundesjugendrat dazu bei Telefonkonferenzen oder Bundesjugendratstreffen durch den
Bundesvorstand informiert werden.
7.3. Der Bundesjugendrat regelt seine Arbeitsweise über eine Geschäftsordnung, die er sich selbst
gibt.
7.4. Der Bundesjugendrat kann durch einen einstimmigen Beschluss ein Mitglied des
Bundesvorstandes bei erheblicher Missachtung der Verantwortung für den Verband aus dem
Vorstand entfernen. Die Abstimmung erfolgt geheim. Der betroffenen Person muss angemessen
die Möglichkeit zur Aussprache gegeben werden. Auf Grundlage des Beschlusses ruht die
Zugehörigkeit zum Bundesvorstand mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten
Bundesjugendversammlung. Der Beschluss muss durch die nächste Bundesjugendversammlung
bestätigt werden.
8. Arbeitskreise
8.1. Arbeitskreise dienen zur Lösung bestimmter Probleme oder zur Bearbeitung bestimmter
Fachthemen.
8.2. Arbeitskreise können von jedem Organ der BUNDjugend eingesetzt werden oder bilden sich im
Einvernehmen mit dem Bundesvorstand.
8.3. Die AK-Sprecher*innen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises gewählt. Es
können maximal zwei Sprecher*innen gewählt werden. Diese müssen Mitglieder nach Artikel (3)
sein. Die Wahlperiode beträgt höchstens zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Sprecher*innen
vertreten den AK in der Öffentlichkeit nach Absprache mit dem Bundesvorstand. Sie berichten den
Organen der BUNDjugend über ihre Tätigkeit.
9. HauptamtlicheMitarbeitende
9.1. Die Anstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden beim BUNDjugend-Bundesverband bzw. von
hauptamtlichen Beauftragten für die Jugendarbeit beim BUND-Bundesverband bedarf der
Zustimmung des Bundesvorstandes.
9.2. Hauptamtliche Tätigkeit bei der BUNDjugend und Mitgliedschaft im Bundesvorstand sowie die
Ausübung sonstiger gewählter Ämter auf Bundesebene schließen sich aus.
10. Richtlinienänderungen
Änderungen der Richtlinien der BUNDjugend sind nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
möglich.
11. Auflösung
Die BUNDjugend kann mit 3/4 der stimmberechtigten Delegierten einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Bundesjugendversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach
Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen dem BUND zu, der es für die
Jugendarbeit zu verwenden hat.
