| Antrag: | Geschäftsordnung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Orga |
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | Heute, 12:39 |
Ä1 zu A8: Geschäftsordnung
Antragstext
In Zeile 3:
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Bundesjugendversammlung am 22. Dezember 1986 in Köln beschlossen und zuletzt auf der Bundesjugendversammlung vom 1615.[Leerzeichen]-18. Mai 202517.05.2026 in BielefeldWeimar geändert.
Geschäftsordnung zur Bundesjugendversammlung 2025 vom 16.-18.05.2025 in Bielefeld
Diese Geschäftsordnung ("GO") regelt, wie bei der Bundesjugendversammlung ("BJV") gearbeitet wird und wie Beschlüsse zustande kommen. Die Geschäftsordnung kann durch die Delegiertenversammlung geändert werden.
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Bundesjugendversammlung am 22. Dezember 1986 in Köln beschlossen und zuletzt auf der Bundesjugendversammlung vom 1615. -18. Mai 202517.05.2026 in BielefeldWeimar geändert.
1. Die BJV ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Über den Verlauf nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
Tagungsleitung
2. Nach Eröffnung der Bundesjugendversammlung wählt die Versammlung ein zweiköpfiges Tagungspräsidium. Diese Wahl erfolgt offen und in Sammelabstimmungen, es sei denn, es wird etwas Anderes beschlossen. Das Tagungspräsidium kann zu seiner Unterstützung eine beliebige Anzahl an Protokollant*innen benennen.
3. Das Tagungspräsidium ist für die Leitung der Bundesjugendversammlung bis zu deren Abschluss verantwortlich. Es übt das Hausrecht aus. Das Tagungspräsidium hat außerdem jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen sowie die Sitzung zu unterbrechen.
Wortmeldungen
4. Wortmeldungen sind zugelassen, wenn die Aussprache über den zu behandelnden Punkt eröffnet worden ist. Die Redner*innen erhalten grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
Erstredner*innen werden bevorzugt. Meldungen von FLINTA* Personen können anderen Meldungen gegenüber bevorzugt werden, um ausgeglichene Redeanteile sicherzustellen.
Das Tagungspräsidium kann schriftliche Wortmeldungen beschließen. Von der Redeliste kann abgewichen werden, wenn es der Sache dienlich ist.
5. Eine Wortmeldung erfolgt durch Aufzeigen mit dem Namensschild. Ist dies nicht möglich, kann sich von der Versammlung auf ein anderes Verfahren verständigt werden.
6. Geladenen Gäst*innen kann von der Versammlung für die Versammlung das Rederecht erteilt werden. Dies wird hiermit für das Wochenende getan.
7. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung jederzeit den Schluss der Redeliste beschließen. Vor der Abstimmung sind die auf der Redeliste vorgemerkten Redner*innen bekannt zu geben.
8. Auf Antrag einer*s Delegierten kann jederzeit Schluss der Debatte beschlossen werden.
9. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung eine Redezeitbegrenzung beschließen. Der*die Antragssteller*in benennt, auf welche Wortbeiträge sich die Redezeitbegrenzung bezieht, z.B. Wortbeiträge der Delegierten, der Antragsstellenden, von Personen, die sich zur Wahl stellen. Durch einen weiteren Beschluss kann diese zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder geändert werden.
10. Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redner*innenliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendvollversammlung gestellt werden, die selbst zur Sache noch nicht gesprochen haben und nicht auf der Redner*innenliste stehen.
11. Spricht ein*e Redner*in nicht zur Sache oder überzieht er*sie eine beschlossene Redezeitbeschränkung, kann sie*ihn das Tagungspräsidium zunächst ermahnen. Nach zweimaliger Ermahnung wird dem*der Redner*in das Wort entzogen.
12. Persönliche Erklärungen sind nur am Schluss der Aussprache zum jeweiligen Tagungspunkt zulässig. Auch hier gilt (sofern eine beschlossen wurde) die Redezeitbegrenzung.
13. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung den Wechsel zu einer anderen Tagungs-, Antrags- oder Videoplattform beschließen (relevant besonders bei digitalen Veranstaltungen).
Anträge zur Geschäftsordnung
14. Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Diese werden unmittelbar behandelt und die antragsstellende Person erhält außerhalb der Redeliste das Wort. Eine formale oder begründete Gegenrede ist zulässig. Die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erfolgt, wenn je ein*e Redner*in für und gegen den Antrag sprechen konnte. Die Redezeit beträgt höchstens jeweils eine Minute. Spricht ein*e Redner*in nicht zur Geschäftsordnung, kann ihr*ihm das Wort sofort vom Tagungspräsidium entzogen werden.
Behandlung von Anträgen
15. Bei der Beschlussfassung über Anträge lässt das Tagungspräsidium über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst entscheiden. Im Zweifel entscheidet über die Reihenfolge die Bundesjugendversammlung. Werden Änderungsanträge eingebracht, so ist über diese vorab zu entscheiden.
16. Das Tagungspräsidium kann beschließen, dass die Änderungsanträge schriftlich einzureichen sind.
Abstimmungen
17. Abstimmung erfolgt i.d.R. durch Handheben mit der Stimmkarte. Ist dies bei der Versammlung nicht möglich, kann ein Abstimmungstool oder -verfahren verwendet werden, auf das sich gemeinsam verständigt wird.
18. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung oder eine nichtnamentliche Abstimmung (mithilfe eines digitalen Tools) statt, soweit die Richtlinien nichts Anderes bestimmen. Besteht über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so werden die Stimmen durch Wahlhelfer*innen gezählt. Auf Antrag einer*s Delegierte*n kann die Versammlung (stattdessen) die Wiederholung der Abstimmung beschließen.
19. Stimmengleichheit bei der Abstimmung über Anträge gilt als Ablehnung. Bei Änderungen der Richtlinien ist entsprechend § 10 der Richtlinien eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Wahlen
20. Für die Durchführung der Wahlen wählt die Versammlung eine zweiköpfige Wahlleitung. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die Wahl des Tagungspräsidiums. Die Wahlleitung kann außerdem bis zu vier nicht stimmberechtigte Wahlhelfer*innen zur Unterstützung benennen.
21. Sofern die Richtlinie dies nicht verbietet, sind offene Wahlen und Blockwahlen möglich. Die benötigte Stimmenmehrheit zur Wahl ist in der Richtlinie festgehalten. Besteht über das Ergebnis der Wahl Zweifel, so werden die Stimmen durch Wahlhelfer*innen erneut gezählt. Auf Antrag einer*s Delegierte*n kann die Versammlung die Wiederholung der Abstimmung beschließen.
22. Ein*e Abwesende*r kann gewählt werden, wenn der Wahlleitung eine Erklärung in Textform vorliegt, dass der*die Abwesende bereit ist, zu kandidieren und gegebenenfalls die Wahl anzunehmen.
23. Auf Antrag findet eine Personalvorstellung, Personalbefragung und/oder Personaldebatte statt. Im Rahmen einer Personalbefragung haben die Mitglieder der BJV die Möglichkeit, Fragen zur Person und zum Programm an die Kandidat*innen zu stellen.
24.Während der Personaldebatte können Mitglieder der BJV Stellungnahmen zur Person und zum Programm der Kandidat*innen abgeben. Personaldebatten finden grundsätzlich unter Ausschluss des*der Kandidat*in und der Öffentlichkeit statt. Fordert ein Mitglied der BJV eine Personaldebatte, wird diese ohne vorherige Abstimmung durchgeführt.
25. Kandidiert eine Person auf verschiedene Vorstandsämter, findet trotzdem nur eine einmalige Personalvorstellung statt. Eine wiederholte Personalbefragung und Personaldebatte ist jedoch möglich.
26. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung den Wechsel zu einem anderen Wahlverfahren beschließen.
27. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Vernichtung der Stimmzettel nach der Wahl beschlossen werden.
In Zeile 3:
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Bundesjugendversammlung am 22. Dezember 1986 in Köln beschlossen und zuletzt auf der Bundesjugendversammlung vom 1615.[Leerzeichen]-18. Mai 202517.05.2026 in BielefeldWeimar geändert.
Geschäftsordnung zur Bundesjugendversammlung 2025 vom 16.-18.05.2025 in Bielefeld
Diese Geschäftsordnung ("GO") regelt, wie bei der Bundesjugendversammlung ("BJV") gearbeitet wird und wie Beschlüsse zustande kommen. Die Geschäftsordnung kann durch die Delegiertenversammlung geändert werden.
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Bundesjugendversammlung am 22. Dezember 1986 in Köln beschlossen und zuletzt auf der Bundesjugendversammlung vom 1615. -18. Mai 202517.05.2026 in BielefeldWeimar geändert.
1. Die BJV ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Über den Verlauf nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
Tagungsleitung
2. Nach Eröffnung der Bundesjugendversammlung wählt die Versammlung ein zweiköpfiges Tagungspräsidium. Diese Wahl erfolgt offen und in Sammelabstimmungen, es sei denn, es wird etwas Anderes beschlossen. Das Tagungspräsidium kann zu seiner Unterstützung eine beliebige Anzahl an Protokollant*innen benennen.
3. Das Tagungspräsidium ist für die Leitung der Bundesjugendversammlung bis zu deren Abschluss verantwortlich. Es übt das Hausrecht aus. Das Tagungspräsidium hat außerdem jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen sowie die Sitzung zu unterbrechen.
Wortmeldungen
4. Wortmeldungen sind zugelassen, wenn die Aussprache über den zu behandelnden Punkt eröffnet worden ist. Die Redner*innen erhalten grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
Erstredner*innen werden bevorzugt. Meldungen von FLINTA* Personen können anderen Meldungen gegenüber bevorzugt werden, um ausgeglichene Redeanteile sicherzustellen.
Das Tagungspräsidium kann schriftliche Wortmeldungen beschließen. Von der Redeliste kann abgewichen werden, wenn es der Sache dienlich ist.
5. Eine Wortmeldung erfolgt durch Aufzeigen mit dem Namensschild. Ist dies nicht möglich, kann sich von der Versammlung auf ein anderes Verfahren verständigt werden.
6. Geladenen Gäst*innen kann von der Versammlung für die Versammlung das Rederecht erteilt werden. Dies wird hiermit für das Wochenende getan.
7. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung jederzeit den Schluss der Redeliste beschließen. Vor der Abstimmung sind die auf der Redeliste vorgemerkten Redner*innen bekannt zu geben.
8. Auf Antrag einer*s Delegierten kann jederzeit Schluss der Debatte beschlossen werden.
9. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung eine Redezeitbegrenzung beschließen. Der*die Antragssteller*in benennt, auf welche Wortbeiträge sich die Redezeitbegrenzung bezieht, z.B. Wortbeiträge der Delegierten, der Antragsstellenden, von Personen, die sich zur Wahl stellen. Durch einen weiteren Beschluss kann diese zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder geändert werden.
10. Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redner*innenliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendvollversammlung gestellt werden, die selbst zur Sache noch nicht gesprochen haben und nicht auf der Redner*innenliste stehen.
11. Spricht ein*e Redner*in nicht zur Sache oder überzieht er*sie eine beschlossene Redezeitbeschränkung, kann sie*ihn das Tagungspräsidium zunächst ermahnen. Nach zweimaliger Ermahnung wird dem*der Redner*in das Wort entzogen.
12. Persönliche Erklärungen sind nur am Schluss der Aussprache zum jeweiligen Tagungspunkt zulässig. Auch hier gilt (sofern eine beschlossen wurde) die Redezeitbegrenzung.
13. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung den Wechsel zu einer anderen Tagungs-, Antrags- oder Videoplattform beschließen (relevant besonders bei digitalen Veranstaltungen).
Anträge zur Geschäftsordnung
14. Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Diese werden unmittelbar behandelt und die antragsstellende Person erhält außerhalb der Redeliste das Wort. Eine formale oder begründete Gegenrede ist zulässig. Die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erfolgt, wenn je ein*e Redner*in für und gegen den Antrag sprechen konnte. Die Redezeit beträgt höchstens jeweils eine Minute. Spricht ein*e Redner*in nicht zur Geschäftsordnung, kann ihr*ihm das Wort sofort vom Tagungspräsidium entzogen werden.
Behandlung von Anträgen
15. Bei der Beschlussfassung über Anträge lässt das Tagungspräsidium über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst entscheiden. Im Zweifel entscheidet über die Reihenfolge die Bundesjugendversammlung. Werden Änderungsanträge eingebracht, so ist über diese vorab zu entscheiden.
16. Das Tagungspräsidium kann beschließen, dass die Änderungsanträge schriftlich einzureichen sind.
Abstimmungen
17. Abstimmung erfolgt i.d.R. durch Handheben mit der Stimmkarte. Ist dies bei der Versammlung nicht möglich, kann ein Abstimmungstool oder -verfahren verwendet werden, auf das sich gemeinsam verständigt wird.
18. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung oder eine nichtnamentliche Abstimmung (mithilfe eines digitalen Tools) statt, soweit die Richtlinien nichts Anderes bestimmen. Besteht über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so werden die Stimmen durch Wahlhelfer*innen gezählt. Auf Antrag einer*s Delegierte*n kann die Versammlung (stattdessen) die Wiederholung der Abstimmung beschließen.
19. Stimmengleichheit bei der Abstimmung über Anträge gilt als Ablehnung. Bei Änderungen der Richtlinien ist entsprechend § 10 der Richtlinien eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Wahlen
20. Für die Durchführung der Wahlen wählt die Versammlung eine zweiköpfige Wahlleitung. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die Wahl des Tagungspräsidiums. Die Wahlleitung kann außerdem bis zu vier nicht stimmberechtigte Wahlhelfer*innen zur Unterstützung benennen.
21. Sofern die Richtlinie dies nicht verbietet, sind offene Wahlen und Blockwahlen möglich. Die benötigte Stimmenmehrheit zur Wahl ist in der Richtlinie festgehalten. Besteht über das Ergebnis der Wahl Zweifel, so werden die Stimmen durch Wahlhelfer*innen erneut gezählt. Auf Antrag einer*s Delegierte*n kann die Versammlung die Wiederholung der Abstimmung beschließen.
22. Ein*e Abwesende*r kann gewählt werden, wenn der Wahlleitung eine Erklärung in Textform vorliegt, dass der*die Abwesende bereit ist, zu kandidieren und gegebenenfalls die Wahl anzunehmen.
23. Auf Antrag findet eine Personalvorstellung, Personalbefragung und/oder Personaldebatte statt. Im Rahmen einer Personalbefragung haben die Mitglieder der BJV die Möglichkeit, Fragen zur Person und zum Programm an die Kandidat*innen zu stellen.
24.Während der Personaldebatte können Mitglieder der BJV Stellungnahmen zur Person und zum Programm der Kandidat*innen abgeben. Personaldebatten finden grundsätzlich unter Ausschluss des*der Kandidat*in und der Öffentlichkeit statt. Fordert ein Mitglied der BJV eine Personaldebatte, wird diese ohne vorherige Abstimmung durchgeführt.
25. Kandidiert eine Person auf verschiedene Vorstandsämter, findet trotzdem nur eine einmalige Personalvorstellung statt. Eine wiederholte Personalbefragung und Personaldebatte ist jedoch möglich.
26. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Versammlung den Wechsel zu einem anderen Wahlverfahren beschließen.
27. Auf Antrag einer*s Delegierten kann die Vernichtung der Stimmzettel nach der Wahl beschlossen werden.
