| Veranstaltung: | BUNDjugend BJV 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4 Richtlinienändernde Anträge |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 01.04.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Antragshistorie: | Version 5 |
RL2: Richtlinienänderungsantrag Antragskommission
Antragstext
Richtlinienänderungsantrag Antragskommission
kursiv – kommt dazu
§ 5 Bundesjugendversammlung
Absatz 5
Bei der Bundesjugendversammlung antragsberechtigt sind Mitglieder der BUNDjugend sowie die
Organe der BUNDjugend und der Landesjugendorganisationen. Anträge zur Änderung der
Richtlinien sind sechs Wochen, alle übrigen Anträge drei Wochen vor der
Bundesjugendversammlung an die Bundesgeschäftsstelle der BUNDjugend zu richten.
Delegierte können Initiativanträge stellen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand des
Antrages nach Ablauf der Antragsfrist aktuell geworden ist. [gestrichen: Die Entscheidung über die Zulssigkeit trifft die Tagungsleitung. Diese Entscheidung kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten aufgehoben werden] Initiativanträge zur Änderung der
Richtlinien sind nicht zulässig.
Absatz 6
Die Antragskommission überprüft die Einhaltung der Antragsfrist. Sie unterbreitet der Bundesjugendversammlung einen Behandlungsvorschlag und schlägt die Reihenfolge der Behandlung vor.
Die Antragskommission besteht aus jeweils einem entsendeten Mitglied aus dem
Bundesjugendrat und dem Bundesvorstand, der Tagesleitung und der Vertretung im
Wissenschaftlichen Beirat, die Vertretung im Verbandsrat sowie der Bundesgeschäftsführung in beratender Funktion. Eine Vertretung ist möglich.
Die Antragskommission entscheidet endgültig über die Zulässigkeit der Initiativanträge. Die Zurückweisung
von Initiativanträgen muss einstimmig entschieden werden.
Auf Antrag von mindestens 15 % der Delegierten entscheidet die Bundesjugendversammlung über die Zulässigkeit von Anträgen und Initiativanträgen.
